Satzung
Home Nach oben Aktuelles Sportfest 2004 Archiv Sportangebot Schiedsrichter Sponsoren Links Downloads Impressum


 


 

Spiel- und Sport-Verein Gemünd    (SSV Gemünd)

 Satzung

 

§ 1       Name, Sitz, Gründungsjahr

            Der Verein führt den Namen:               Spiel- und Sport-Verein Gemünd

                                                                            (SSV Gemünd)

            Gründungsdatum:                                 08.07.1987

            Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

            Sitz des Vereins ist 53937 Gemünd, Stadt Schleiden.

 

§ 2       Zweck des Vereins  

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung aller Sportarten auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft  

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Jugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

Außerordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften und sonstige Handelsfirmen werden.

Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.  

§ 4       Zur Erlangung der Mitgliedschaft sind schriftliche Aufnahmeanträge an den Vorstand des Vereins zu richten, der über den Antrag entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Alle Mitglieder erhalten ein Exemplar der Satzung. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Entscheidungsbegründung besteht in keinem Fall Anspruch.  

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Ordentliche Mitglieder können aktive und inaktive Mitglieder sein, deren Berechtigung und Verpflichtungen untereinander nicht unterschieden sind. Insbesondere haben alle ordentlichen Mitglieder das Recht, den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung die Geschicke des Vereins mitzubestimmen.

§ 6       Verlust der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem Tode des Mitgliedes, mit dessen Austritt oder mit dem Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Ausschlussgründe sind:

a.)    Verstoß gegen die Satzung oder die Sportordnung,

b.)    Vereinsschädigendes Verhalten,

c.)    Erheblich ehrenrühriges Verhalten auch außerhalb des Vereins,

d.)    Beitragszahlungsverzug von insgesamt mehr als drei Monaten, soweit eine Zahlungserinnerung durch den Verein schriftlich erfolgte.

Gegen das Ausschlussurteil kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen an die turnusmäßige Hauptversammlung über den Vorstand schriftlich Beschwerde erheben, worüber die Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausgeschiedene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.  

§ 7       Beitrag  

            Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung beschlossen.

            Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.  

§ 8       Organe des Vereins  

            Vereinsorgane sind: die Hauptversammlung

                                                der Vorstand

 

§ 9       Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart.

            Weitere Vereinsmitglieder können zu den Sitzungen des Vorstandes geladen werden, sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 10     Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, in der Regel durch den 1. und 2. Vorsitzenden.

            Ist  der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert, so sollen die anderen Vorstandsmitglieder der Reihenfolge nach, siehe § 9, tätig werden.

 

§ 11     Einberufung der Hauptversammlung geschieht mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist bezüglich aller mitgeteilten Ladungsordnungspunkte beschlussfähig. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit sie nicht mit besonderer Mehrheit vorgeschrieben sind, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Stimmabgabe kann auch durch ein anderes Vereinsmitglied erfolgen, soweit eine schriftliche Vollmacht des zu Vertretenden vorgelegt wird.

            Jugendliche ab 14 Jahren haben in Vereinsangelegenheiten mit nicht haftungsrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen volles Stimmrecht. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand, ob solche Interessen berührt werden.

            Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

            Ihm obliegt die Verwaltung des Vereins. Er ist hierbei an die Satzung und die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

            Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

            Für die Wahl des Jugendwartes sollen die Jugendlichen eine geeigente Person vorschlagen.

            Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

§ 12     Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung einzureichen. Die Anträge müssen schriftlich, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Hauptversammlung, in den Händen des 1. oder 2. Vorsitzenden sein.  

§ 13     Der 2. Vorsitzende beruft mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden die Sitzungen des Vorstandes ein, während die Leitung dem 1. Vorsitzenden obliegt. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage des Geschäftes dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen.

Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratender Teilnehmer beizuwohnen. Der Vorstand entscheidet bei Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.  

§ 14     Auf jeder Hauptversammlung werden für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer gewählt, die kein sonstiges Amt im Verein ausüben dürfen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kassenbelege, Bücher und die Kasse selbst zu prüfen. Sie haben insbesondere zu prüfen und darauf zu achten, ob und dass der Haushaltsplan eingehalten wird und das Finanzgebahren des Vereins zu jeder Zeit eine solide Grundlage wahrt.  

§ 15     Haftplicht  

            Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Alle Mitglieder sind durch die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bei der Sporthilfe e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert.

 

§ 16     Auflösung  

            Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglider erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Schleiden zu, mit der Bestimmung, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Sportes in der Ortschaft Gemünd verwendet wird.  

§ 17     Änderungen dieser Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit beschlossen werden.